Bundesrecht konsolidiert

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Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 § 4

Kurztitel

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StZRegBehV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13).
Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.

Text

Vereinfachter Nachweis von Merkmalen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Speicherung von Merkmalen zum E-ID zum Zweck deren vereinfachten Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG ist nur auf Grund einer Anforderung des E-ID-Inhabers bei der Stammzahlenregisterbehörde unter Verwendung dessen E-ID zulässig. Diese Anforderung ist zu protokollieren.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann der E-ID-Inhaber die nach Absatz eins, gespeicherten Merkmale einem Dritten ohne Erstellung einer Personenbindung in einer der Verwendung des E-ID sicherheitstechnisch gleichwertigen Weise übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde kann für Zwecke des Absatz eins und 2 eine technische Plattform und die notwendigen Schnittstellen zur Verfügung stellen.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245060

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/240/P4/NOR40245060

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