Bundesrecht konsolidiert

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Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 § 3

Kurztitel

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StZRegBehV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13).
Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.

Text

Nachweis weiterer Merkmale

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den Paragraphen 4, Absatz 5, 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, Absatz 2, E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245059

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/240/P3/NOR40245059

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