(1)Absatz eins,Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den Paragraphen 4, Absatz 5, 14, Absatz 3 und Paragraph 14 a, Absatz 2, E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.