Bundesrecht konsolidiert

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Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 § 1

Kurztitel

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StZRegBehV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13).
Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.

Text

1. Abschnitt
Verwendung des elektronischen Identitätsnachweises (E-ID)

Errechnung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) bei der Verwendung des E-ID

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 10, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das oder die bPK aus dem Bereich oder den Bereichen zu errechnen, das oder die sich aus der Registrierung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG in Verbindung mit Paragraph 2, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, ergibt oder ergeben, und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 4, Absatz 5, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
  2. Absatz 2,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 14, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung der als Bereichskennung zur Verfügung gestellten Stammzahl oder bPK des Verantwortlichen des privaten Bereichs zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.
  3. Absatz 3,Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, E-GovG hat die Stammzahlenregisterbehörde das bPK unter Verwendung des staatenspezifischen oder organisationsspezifischen Kennzeichens zu errechnen und in die Personenbindung, die gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, E-GovG zu erstellen ist, einzufügen.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245057

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/240/P1/NOR40245057

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