(2)Absatz 2,Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Regulierungsbehörde vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government System an diese zu übermitteln.Die Angaben nach Paragraph 3, sind von den Auskunftspflichtigen in von der Regulierungsbehörde vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government System an diese zu übermitteln.