Bundesrecht konsolidiert

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Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022 § 5

Kurztitel

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 238/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Die Angaben nach Paragraph 3, sind von den Auskunftspflichtigen in von der Regulierungsbehörde vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form via E-Mail oder über das von der RTR-GmbH bereitgestellte E-Government System an diese zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Angaben nach Paragraph 3, sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.

Im RIS seit

23.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011932

Dokumentnummer

NOR40245028

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