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Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022 § 1

Kurztitel

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 238/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Gegenstand der Kommunikationsstatistik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Anwendungsbereich des TKG 2021 hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Regulierungsbehörde iSd. Paragraph 194, Absatz eins, TKG 2021 statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und Publikationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen ausdrücklich zustimmt.
  2. Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten SIM-Karten von öffentlichen Mobilfunkdiensten;
    2. Ziffer 2
      Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl von Breitbandzugängen;
    3. Ziffer 3
      Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Bündelprodukten;
    4. Ziffer 4
      Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der Anschlüsse der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten;
    5. Ziffer 5
      Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Ethernetdiensten und Mietleitungen;
    6. Ziffer 6
      Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Kommunikationssektor;
    7. Ziffer 7
      Quartalsstatistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.

Schlagworte

Marktentwicklung

Im RIS seit

23.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011932

Dokumentnummer

NOR40245024

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