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Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2022

Außerkrafttretensdatum

31.03.2023

Abkürzung

KIM-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Berechnungsvorschriften für die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Ob eine neu vereinbarte Finanzierung unter die kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, fällt, haben Kreditinstitute anhand folgender Formel zu berechnen:

ris-attachment://hauptdokument.img2is.png bezeichnet dabei die Summe der neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierung zuzüglich des aushaftenden Restbetrags sämtlicher bestehender privater Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers. Private Wohnimmobilienfinanzierungen des Kreditnehmers gegenüber dritten Kreditgebern sind ebenfalls zu berücksichtigen. Sind Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung mehrere Personen (Paragraph 3, Ziffer eins, Litera b,), ist die Summe der privaten Wohnimmobilienfinanzierungen aller Kreditnehmer zusammenzuzählen. Kreditinstitute haben geeignete Handlungen zu setzen und zu dokumentieren, um die zur Berechnung der Gesamtverschuldung des Kreditnehmers relevanten Informationen des Kreditnehmers zu erlangen und zu verifizieren. Ist ein Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung Schuldner einer weiteren privaten Wohnimmobilienfinanzierung, bei welcher er gemeinsam mit einer oder mehreren dritten Personen Kreditnehmer ist, so ist diese weitere Kreditverbindlichkeit in der Gesamtverschuldung mit ihrem gemäß Absatz 2, berechneten Anteil zu berücksichtigen.
  1. Absatz 2,Drittverbindlichkeiten gemäß Absatz eins, letzter Satz sind in der Gesamtverschuldung anteilig wie folgt zu berücksichtigen:

…in der Gesamtverschuldung zu berücksichtigender Anteil der Drittverbindlichkeit
…Gesamter aushaftender Restbetrag der Drittverbindlichkeit
ris-attachment://hauptdokument.img6is.png…Einkommen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, der Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit, die auch Kreditnehmer der neu vereinbarten Finanzierung sind
…Einkommen aller Kreditnehmer der Drittverbindlichkeit
  1. Absatz 3,Das Volumen des institutsbezogenen Geringfügigkeitskontingents (iGk) haben Kreditinstitute anhand folgender Formel zu berechnen:

… Gesamtvolumen des institutsbezogenen Geringfügigkeitskontingents für einen bestimmten Durchrechnungszeitraum
…Summe der Kreditsummen der innerhalb des vorangegangenen Durchrechnungszeitraums vom Kreditinstitut neu vereinbarten privaten Wohnimmobilienfinanzierungen

Im RIS seit

20.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40244851

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/230/P9/NOR40244851

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