Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
24.06.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KliBAV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit
§ 7.Paragraph 7,
Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind. Der regionale Klimabonus wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (Paragraph 5, KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.
Im RIS seit
26.06.2023
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20011928
Dokumentnummer
NOR40253595