Abwicklung der Gewährung des Klimabonus
§ 2.Paragraph 2,
Die Abwicklung der Gewährung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei der Schlichtungsstelle (§ 11) sowie privater Dienstleister bedienen kann. Die Abwicklung der Gewährung des Klimabonus erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „BMK“), die sich dabei der Schlichtungsstelle (Paragraph 11,) sowie privater Dienstleister bedienen kann.