Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. Nr. 3/2021, gesetzwidrig war Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. Nr. 3/2021, gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2022

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

21.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, V 298/2021-4, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 5. Jänner 2022, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14. Jänner 2021, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme festgelegt wird, LGBl. für Steiermark Nr. 3 aus 2021,, war gesetzwidrig.
  2. Ziffer 2
    Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20011796

Dokumentnummer

NOR40241494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/22/A1/NOR40241494

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