Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Telekomanzeigeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
15.06.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TKA-V
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 133 Abs. 1 TKG 2021 einzuhalten ist. Diese Verordnung bestimmt die elektronische Form, die von Anbietern von Telekommunikationsdiensten bei der Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Paragraph 133, Absatz eins, TKG 2021 einzuhalten ist.
Im RIS seit
13.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Gesetzesnummer
20011923
Dokumentnummer
NOR40244744