(2)Absatz 2,Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Art. 1 der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.Die Kleinerzeuger-Bescheinigung wird entsprechend den in Artikel eins, der DVO 2021/2266 genannten Formvorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt, mit einer elektronischen Signatur bestätigt und auf dem Postweg oder elektronisch an den Antragsteller übermittelt.