Bundesrecht konsolidiert

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Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV § 2

Kurztitel

Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 211/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung für Kleinerzeuger im Steuergebiet

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars aus der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss folgende Daten enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      Anschrift und, falls vorhanden, Sitz des Antragstellers;
    3. Ziffer 3
      Adressen der Erzeugungsorte;
    4. Ziffer 4
      VID-Nr., falls nicht vorhanden UID-Nr.;
    5. Ziffer 5
      Art der hergestellten alkoholischen Getränke (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9,);
    6. Ziffer 6
      Jahresausstoß;
    7. Ziffer 7
      Bestätigung des Antragstellers:
      Der Antragsteller erklärt, dass er rechtlich und wirtschaftlich von anderen Erzeugern derselben alkoholischen Getränke unabhängig und kein Lizenznehmer ist und dass er nur Betriebsräume nutzt, die von denen anderer Erzeuger derselben alkoholischen Getränke räumlich getrennt sind;
    8. Ziffer 8
      Angaben über Nachweise zu Ziffer 6 und Ziffer 7,;
    9. Ziffer 9
      Anzahl von erforderlichen amtlich beglaubigten Abschriften der beantragten Kleinerzeuger-Bescheinigung.
  3. Absatz 3,Im Fall von Kleinerzeugern ohne Vorjahresproduktion (Neugründungen) ist im Antrag als Jahresausstoß nach Absatz 2, Ziffer 6, eine für das erste Produktionsjahr geschätzte Produktionsmenge anzugeben.

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011919

Dokumentnummer

NOR40244651

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