Bundesrecht konsolidiert

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Obertagebergbau-Verordnung § 5

Kurztitel

Obertagebergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 208/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Tagbauplanung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Tagbaue müssen so geplant und geführt werden, dass durch die Tagbaugeometrie (Paragraph 6,) und das Abbauverfahren gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte eine den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechende Gewinnung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Nachnutzung erfolgt.
  2. Absatz 2,Anfallende Niederschlagswässer und Bergwässer müssen so abgeführt werden, dass keine Wasseransammlungen, die die Standsicherheit des Tagbaues gefährden, und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung von Gewässern zu befürchten sind.
  3. Absatz 3,Zur Gewährleistung der in Paragraph eins, genannten Schutzziele müssen geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Hinweise, Absperrungen, Beräumen oder Vorschüttung; Staub- und Lärmbekämpfung) getroffen sowie geeignete Mittel zur Schadensminimierung (wie beispielsweise Rettungsmittel oder Ölbindemittel) bereitgehalten werden.
  4. Absatz 4,Zur Reduktion von diffusen Staubemissionen beim Aufbereiten sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Befeuchtung, Verwendung von Abwurfschläuchen oder Geringhaltung der dem Wind ausgesetzten Flächen) vorzusehen.
  5. Absatz 5,Zum Lärmschutz sind geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Kulissenabbau, Schallschutzwälle oder Einsatz lärmarmer Maschinen und Geräte) vorzusehen.
  6. Absatz 6,Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit sind geeignete Maßnahmen (wie eine naturschonende und landschaftsgerechte Gestaltung) vorzusehen (Paragraph 159, MinroG).

Schlagworte

Staubbekämpfung

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244607

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