aus den Angaben im Formular gemäß § 3 Abs. 1 oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß § 4 hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oderaus den Angaben im Formular gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß Paragraph 4, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder