Bundesrecht konsolidiert

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Entsorgungsverordnung-See 2022 § 4

Kurztitel

Entsorgungsverordnung-See 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 203/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EntsorgungsV-See 2022

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      aus den Angaben im Formular gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß Paragraph 4, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Jacht weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz der Richtlinie (EU) 2019/883 von deren Geltungsbereich ausgenommen wurde.

Im RIS seit

31.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011911

Dokumentnummer

NOR40244564

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