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Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 21.08.2026
§ 3 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.06.2022
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Urkundenhinterlegungsumstellungs-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UHU-VO 2022
Index
20/11 Grundbuch
Text
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die besonderen Tagebücher automationsunterstützt zu führen und neue Karteikarten nur mehr automationsunterstützt zu eröffnen.
(2)
Absatz 2,
Langt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Einlaufstück ein, für das eine Karteikarte bereits besteht, so ist diese Karteikarte umzustellen und das Einlaufstück automationsunterstützt zu erfassen.
(3)
Absatz 3,
Die Umstellung der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden.
Die Umstellung der Sammlung der nach Paragraph eins, UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einlangenden Urkunden.
Im RIS seit
19.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022
Gesetzesnummer
20011907
Dokumentnummer
NOR40244195
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/192/P2/NOR40244195
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