§ 1.Paragraph eins,
Für alle Grundbuchsgerichte wird die Umstellung der nach § 6 UHG zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) sowie der Sammlung der nach § 1 UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden auf automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angeordnet. Für alle Grundbuchsgerichte wird die Umstellung der nach Paragraph 6, UHG zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) sowie der Sammlung der nach Paragraph eins, UHG bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden auf automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angeordnet.