Bundesrecht konsolidiert

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Nummernübertragungsverordnung 2022 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

02.11.2025

Abkürzung

NÜV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anspruchsberechtigte

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können.
  2. Absatz 2,Der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat dem Endnutzer unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatznummer zur Verfügung zu stellen, sofern dieser ausdrücklich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangt hat. Verlangt der Endnutzer die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, hat dieser die Information unverzüglich, spätestens jedoch im Zuge der Übermittlung des Antrags auf Nummernübertragung, an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter weiterzuleiten.

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244145

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/184/P2/NOR40244145

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