Bundesrecht konsolidiert

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Nummernübertragungsverordnung 2022 § 1

Kurztitel

Nummernübertragungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 184/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÜV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter“: ein Unternehmen, das einen Sprachkommunikationsdienst iSd. Paragraph 4, Ziffer 28, TKG 2021 anbietet, bei dem die Endeinrichtungen iSd. Paragraph 4, Ziffer 34, TKG 2021, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  2. Ziffer 2
    „Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters unter Beibehaltung der Nummer;
  3. Ziffer 3
    „Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Nummer oder einen Nummernblock;
  4. Ziffer 4
    „Mobiles VPN“: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
  5. Ziffer 5
    „Kopfnummer“: ein Bestandteil einer nationalen Nummer zur Adressierung von Endeinrichtungen, die im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen ausschließlich einer Vermittlungsfunktion dient.

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244133

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