(1)Absatz eins,Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen und deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Artikel 17, B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen und deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.