Bundesrecht konsolidiert

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HochwasserrisikomanagementplanVO 2021 § 2

Kurztitel

HochwasserrisikomanagementplanVO 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 182/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RMPV 2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Artikel 17, B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen und deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des RMP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20011900

Dokumentnummer

NOR40244148

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