Beendigung
§ 8.Paragraph 8,
Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet. Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.