Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
16.03.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
OTA-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Lehr- und Fachkräfte
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete
Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
Fachkräfte für die praktische Ausbildung
(2)Absatz 2,Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit der Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich,
Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Angehörige der Operationstechnischen Assistenz,
Juristen/-innen für rechtliche Ausbildungsinhalte sowie
sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
(3)Absatz 3,Lehrkräfte gemäß Abs. 2 haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.Lehrkräfte gemäß Absatz 2, haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4)Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
(5)Absatz 5,Sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist, können themenbezogen
zur Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
zur Unterstützung der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte
herangezogen werden.
Schlagworte
Lehrkraft, Gesundheitspfleger, Gesundheitspflegerin, Gesundheitspflege, Ärztin, Krankenpflegerin, Lehrerin, Juristin
Im RIS seit
15.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40260926