Bundesrecht konsolidiert

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OTA-Ausbildungsverordnung § 6

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.03.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehr- und Fachkräfte

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für die OTA-Ausbildung geeignete
    1. Ziffer eins
      Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Fachkräfte für die praktische Ausbildung
 
heranzuziehen.
  1. Absatz 2,Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Ärzte/-innen,
    2. Ziffer 2
      diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit der Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich,
    3. Ziffer 3
      Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. Ziffer 4
      Angehörige der Operationstechnischen Assistenz,
    5. Ziffer 5
      Juristen/-innen für rechtliche Ausbildungsinhalte sowie
    6. Ziffer 6
      sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
  2. Absatz 3,Lehrkräfte gemäß Absatz 2, haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
  3. Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
  4. Absatz 5,Sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist, können themenbezogen
    1. Ziffer eins
      zur Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
    2. Ziffer 2
      zur Unterstützung der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte
    herangezogen werden.

Schlagworte

Lehrkraft, Gesundheitspfleger, Gesundheitspflegerin, Gesundheitspflege, Ärztin, Krankenpflegerin, Lehrerin, Juristin

Im RIS seit

15.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40260926

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/177/P6/NOR40260926

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