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OTA-Ausbildungsverordnung § 5

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung

Leitung der OTA-Ausbildung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung; bei dualer OTA-Ausbildung eingeschränkt auf die theoretische Ausbildung;
    2. Ziffer 2
      Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der OTA-Ausbildung;
    3. Ziffer 3
      Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika; bei dualer OTA-Ausbildung Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen über die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika am Dienstort;
    4. Ziffer 4
      Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils; bei dualer OTA-Ausbildung diesbezügliche Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen;
    5. Ziffer 5
      Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Ausbildungseinrichtung sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
    6. Ziffer 6
      Organisation, Koordination und Mitwirkung beim Aufnahmeverfahren in die OTA-Ausbildung und beim Ausschluss aus der OTA-Ausbildung;
    7. Ziffer 7
      Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
    8. Ziffer 8
      Anrechnung von Prüfungen und Praktika;
    9. Ziffer 9
      Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
    10. Ziffer 10
      Sicherstellung, dass die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildungen) für die OTA-Ausbildung zur Anwendung kommt; wenn erforderlich Schaffung ergänzender Regelungen für die OTA-Ausbildung.

Schlagworte

Lehrkraft, Direktorin, Leiterin

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244020

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