Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.07.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
OTA-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die OTA-Ausbildung
Leitung der OTA-Ausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen:Bietet eine Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, eine OTA-Ausbildung an, hat der /die Direktor/in bzw. Leiter/in oder der/die stellvertretende Direktor/in bzw. Leiter/in auch die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der OTA-Ausbildung mit folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung; bei dualer OTA-Ausbildung eingeschränkt auf die theoretische Ausbildung;
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der OTA-Ausbildung;
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika; bei dualer OTA-Ausbildung Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen über die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika am Dienstort;
Qualitätssicherung der OTA-Ausbildung einschließlich Kontrolle und Sicherung der im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen im Sinne des Qualifikationsprofils; bei dualer OTA-Ausbildung diesbezügliche Rückkoppelung mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen;
Auswahl der Lehr- und Fachkräfte, Personalführung, Aufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Ausbildungseinrichtung sowie Aufsicht über die Fachkräfte;
Organisation, Koordination und Mitwirkung beim Aufnahmeverfahren in die OTA-Ausbildung und beim Ausschluss aus der OTA-Ausbildung;
Aufsicht über die Auszubildenden sowie Zuweisung dieser an die Praktikumsstellen;
Anrechnung von Prüfungen und Praktika;
Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen;
Sicherstellung, dass die jeweilige Schulordnung (bei MAB- und GuK-Schulen) bzw. Ausbildungsordnung (bei Sonderausbildungen) für die OTA-Ausbildung zur Anwendung kommt; wenn erforderlich Schaffung ergänzender Regelungen für die OTA-Ausbildung.
Schlagworte
Lehrkraft, Direktorin, Leiterin
Im RIS seit
05.05.2022
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244020