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OTA-Ausbildungsverordnung § 29

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 177/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt, Durchführung und Beurteilung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Themenfelder:
    1. Ziffer eins
      Infektionslehre, Hygiene und Sterilgutversorgung
    2. Ziffer 2
      Arbeitsprozesse und -aufgaben im OP sowie in der Endoskopie
    3. Ziffer 3
      Operationstechnik einschließlich chirurgische Spezialfächer sowie spezielle Instrumentenkunde
  2. Absatz 2,Die kommissionelle Abschlussprüfung dient der Überprüfung themenfeldübergreifender Kenntnisse. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung auch anhand mindestens eines Fallbeispiels pro Themenfeld umfassend und integrierend sowie praxisbezogen zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Die Lehrkräfte haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen. Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission und die Leitung der OTA-Ausbildung sind neben den Lehrkräften berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen. Der Prüfungskommission ist eine Beurteilung für jedes Themenfeld vorzuschlagen. Die Prüfungskommission hat für jedes Themenfeld eine Note festzulegen.

Schlagworte

Arbeitsaufgabe, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244044

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