Bundesrecht konsolidiert

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Sterbeverfügungs-Präparate-V § 6

Kurztitel

Sterbeverfügungs-Präparate-V

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 16/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVf-Präp-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verpackung und Etikettierung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Das Etikett des Präparats hat in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise folgende Kennzeichnung zu enthalten: „Dieses Präparat ist sachgerecht einer öffentlichen Apotheke im Bundesgebiet zu retournieren.“.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus hat das Etikett folgende Hinweise in gut lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und in dauerhafter Weise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der sterbewilligen Person,
    2. Ziffer 2
      die Haltbarkeit der Zubereitung in ungeöffneter Form bis zu einem bestimmten Datum,
    3. Ziffer 3
      die jeweilige Applikationsform und
    4. Ziffer 4
      einen Warnhinweise zur Letalität des Präparats.

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

20011789

Dokumentnummer

NOR40241374

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/16/P6/NOR40241374

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