(1)Absatz eins,Das Präparat im Sinne des § 2 ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.Das Präparat im Sinne des Paragraph 2, ist nach der Zubereitung in ein plombiertes Sicherheitsgefäß zu füllen und in diesem bis zur Applikation aufzubewahren.