Bundesrecht konsolidiert

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VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz § 1

Kurztitel

VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben

Paragraph eins,

Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) nach Punkt 5.3.2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020,, beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis zum 31. März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben, können im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 bei der COFAG einbringen. Für den Antrag und die Gewährung des FKZ 800.000 aufgrund dieses Antrags sind die Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 sinngemäß anzuwenden. Rückforderungsansprüche der COFAG aufgrund der gewährten Vorschüsse FKZ 800.000 sind vorrangig mit dem FKZ 800.000, der aufgrund des im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eingebrachten Antrags zu gewähren ist, zu verrechnen.

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Gesetzesnummer

20011888

Dokumentnummer

NOR40243833

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