Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei § 1

Kurztitel

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 135/2022

Typ

Entschl. d. BPräs

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Ziele

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Präsidentschaftskanzlei bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
    1. Ziffer eins
      Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen.
    2. Ziffer 2
      Die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern.
    3. Ziffer 3
      Die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen.
    4. Ziffer 4
      Der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die durch bestehende gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen vorgegeben sind und in das Berufsleben hineinwirken.
    5. Ziffer 5
      Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen und Männer.
    6. Ziffer 6
      Die Förderung der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung durch Männer durch geeignete Maßnahmen und deren Akzeptanz bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
    7. Ziffer 7
      Die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere in Leitungsfunktionen.

Schlagworte

Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20011867

Dokumentnummer

NOR40243332

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