Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren § 2

Kurztitel

Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 2,

Für ihre Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach Paragraph eins, sind der BVAEB von den von ihr koordinierten Rechtsträgern Aufwandsersätze zu leisten sowie die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger in Rechnung gestellten Kosten nach Paragraph 6, Absatz 2, vorletzter Satz SV-EG zu ersetzen. Die Aufwandsersätze richten sich nach den Dienstgeberkosten für den jeweils verursachten Arbeitsaufwand in Stunden, bewertet mit der Einreihung D römisch zwei, Gehaltsstufe 09 nach der Dienstordnung A für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, zuzüglich einer Erhöhung um 25% als pauschale Sachkostenabgeltung. Die Aufwandsersätze sowie die Kosten nach Paragraph 6, Absatz 2, vorletzter Satz SV-EG sind kalenderjährlich im Nachhinein mit den koordinierten Rechtsträgern und entsprechend der Inanspruchnahme der Koordinierungsstelle durch diese einzeln abzurechnen.

Im RIS seit

29.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20011862

Dokumentnummer

NOR40243119

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