Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, gesetzwidrig war Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2022

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

15.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, V 229/2021-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 28. Dezember 2021, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    Die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 3. April 2020 betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Z Präs. 027888/2020/0002, kundgemacht im Sonder-Amtsblatt Nr. 9 vom 3. April 2020, war gesetzwidrig.
  2. Ziffer römisch zwei
    Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

20011787

Dokumentnummer

NOR40241332

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/12/A1/NOR40241332

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