Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
21.09.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
§ 2.Paragraph 2,
Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss den Erfordernissen einer beratungsspezifischen Ausbildung im Sinne des Moduls XII der Anlage 1, Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person absolviert werden. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung muss den Erfordernissen einer beratungsspezifischen Ausbildung im Sinne des Moduls römisch zwölf der Anlage 1, Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person absolviert werden.
Schlagworte
Einzelerfahrung, Lebensberatung
Im RIS seit
22.03.2022
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20011853
Dokumentnummer
NOR40243004