2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2.Paragraph 2,
Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 387 000 Barrel dem Mineralölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen. Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 30 Tagen aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, EBG 2012 gelagert werden, 387 000 Barrel dem Mineralölmarkt zur unbeschränkten Verwendung zuzuführen.