(4)Absatz 4,Die Befreiung können außerdem Eisenbahnunternehmen für mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie in Anspruch nehmen, die in galvanisch oder transformatorisch verbundene Anlagen, die dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, unterliegen, eingespeist und innerhalb einer solchen Anlage verbraucht wird.Die Befreiung können außerdem Eisenbahnunternehmen für mittels einer Photovoltaikanlage selbst erzeugte elektrische Energie in Anspruch nehmen, die in galvanisch oder transformatorisch verbundene Anlagen, die dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, unterliegen, eingespeist und innerhalb einer solchen Anlage verbraucht wird.