Bundesrecht konsolidiert

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Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung § 17

Kurztitel

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 79/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

18.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZeStAkk-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zertifizierung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs einer Zertifizierung die Voraussetzungen des Punktes 7.11 ISO/IEC 17065:2012 zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde die Gründe für die Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf einer Zertifizierung mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle hat Anweisungen der Datenschutzbehörde, eine bereits erteilte Zertifizierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt werden, zu befolgen. Der Zertifizierungsinhaber, der von dieser Anweisung betroffen ist, hat im Rahmen des Widerrufverfahrens Parteistellung.

Im RIS seit

18.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231358

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