Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021 § 6

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

11.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung ist, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, für jedes Modul nach der Anlage als Teilprüfung schriftlich vor Einzelprüfern abzulegen. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Über die Lehrinhalte der Wahlmodule sowie Zielsetzungen der praktischen Verwendung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist lediglich die Teilnahme zu bestätigen. Dabei sind mindestens zehn Ausbildungstage in zumindest zwei Wahlmodulen zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Haus- und Projektarbeiten sind von Einzelprüfern zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung ist eine Überarbeitung in einem Zeitraum von drei Monaten zu ermöglichen.

Schlagworte

Hausarbeit

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20011472

Dokumentnummer

NOR40231273

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/62/P6/NOR40231273

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