(2)Absatz 2,Über die Lehrinhalte der Wahlmodule sowie Zielsetzungen der praktischen Verwendung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist lediglich die Teilnahme zu bestätigen. Dabei sind mindestens zehn Ausbildungstage in zumindest zwei Wahlmodulen zu absolvieren.