Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes – Februar 2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
09.02.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für nachstehend angeführten Dienstort im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach § 21b Abs. 1 GehG für den Monat Jänner 2021 wie folgt festgesetzt: Für nachstehend angeführten Dienstort im Ausland wird der Hundertsatz für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen nach Paragraph 21 b, Absatz eins, GehG für den Monat Jänner 2021 wie folgt festgesetzt:
Im RIS seit
09.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Gesetzesnummer
20011471
Dokumentnummer
NOR40231262