Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 8

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 587/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Anschriftcode

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen nach den Paragraphen 2 bis 4 hat unter Verwendung eines der teilnehmenden Person zugeordneten Anschriftcodes, der als alphanumerische Zeichenfolge ausgestaltet ist, zu erfolgen. Bei der Übermittlung elektronischer Erledigungen dient der Anschriftcode der Bezeichnung der empfangenden Person.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung nach Paragraph 4, kann auch unter Verwendung der Firmenbuchnummer erfolgen.
  3. Absatz 3,Unter den Anschriftcodes für natürliche Personen sind die Namen, die Titel, die Geburtsdaten, die Adressen und die Bankverbindungen zur Einziehung der Gerichtsgebühren und zur Einzahlung von Geldbeträgen in der Bundesrechenzentrum GmbH zu speichern. Zudem können die Anschriftcodes weitere Daten gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) enthalten. Die Anschriftcodes für juristische Personen enthalten statt der Geburtsdaten die Stammzahlen (Paragraph 6, E-GovG).
  4. Absatz 4,Der Anschriftcode ist für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Gesellschaften von der zuständigen Rechtsanwaltskammer, für Notarinnen, Notare und Notarpartnerschaften von der zuständigen Notariatskammer, für Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,subsidiär im Wege des Bundesministers für Finanzen,, für Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, für Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter von der zuständigen Wirtschaftskammer,subsidiär im Wege des Bundesministers für Finanzen,, für Standesämter und Sicherheitsbehörden vom Bundesministerium für Inneres zu erstellen und der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) zum ERV-Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Der Anschriftcode für die übrigen teilnehmenden Personen nach Paragraphen 2 und 3 wird auf deren Antrag im Wege einer Übermittlungsstelle gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) von der Bundesrechenzentrum GmbH erstellt.
  6. Absatz 6,Änderungen von Daten, die zu einem Anschriftcode gespeichert sind, sind von der teilnehmenden Person der für die Vergabe zuständigen Stelle, im Fall des Absatz 5, der jeweiligen Übermittlungsstelle, unverzüglich bekannt zu geben und von dieser an die Bundesrechenzentrum GmbH weiter zu leiten.
  7. Absatz 7,Wenn eine teilnehmende Person über mehr als einen Anschriftcode verfügt, dann ist ein Hauptanschriftcode zu bestimmen, an den Erledigungen ohne vorherige Eingabe übermittelt werden. An Nebenanschriftcodes sind Erledigungen nur in jenen Verfahren zu übermitteln, in denen zuvor Eingaben elektronisch übermittelt wurden.

Schlagworte

Architektenkammer

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40268543

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/587/P8/NOR40268543

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