Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 587/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

28.02.2025

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Übermittlung im Wege von JustizOnline

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen im Wege von JustizOnline (justizonline.gv.at) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die teilnehmende Person hat die von der Bundesministerin für Justiz auf JustizOnline für die elektronische Übermittlung von Eingaben und Beilagen zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden, die eine automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglichen. Die Eingaben und Beilagen dürfen auch ohne Verwendung der Formulare übermittelt werden, wenn sie den in den Formularen vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten. Ein Verstoß gegen Absatz 2, ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Paragraph 2, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,) hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die elektronische Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen sowie damit im Zusammenhang stehende Anträge und Eingaben und der Antrag auf Rezertifizierung (Paragraph 6, Absatz 2, SDG) haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Handysignatur oder Chipkarte) oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anhand des E-ID (Paragraphen 4, ff. E-GovG) des Sachverständigen, der Dolmetscherin oder des Dolmetschers zu erfolgen.

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40240398

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2021/587/P5/NOR40240398

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