Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 10

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 587/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

24.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERV 2021

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Datensicherheit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Übermittlung nach den Paragraphen 2 bis 5 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung (Paragraph 7,) verschlüsselt zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. Die dabei verwendeten Zertifikate sind von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3, Ziffer 19, eIDAS-VO 910/2014/EU auszustellen.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die elektronische Eingabe nach Paragraphen 2 und 3 nur von demjenigen eingebracht werden kann, der in der Eingabe als einbringende Person bezeichnet wird.

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40240403

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