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Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen § 4

Kurztitel

Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 566/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Weitergabe der Information

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben bei Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen, und Geflügel das Ursprungsland gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337 aus 2013, hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, Amtsblatt Nummer L 335 vom 14. 12. 2013, Seite 19, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 95 vom 29.03.2014, Seite 70, in den Handelspapieren anzugeben.
  2. Absatz 2,Molkereibetriebe haben bei Milch und Milcherzeugnissen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, das Ursprungsland (Name des Landes, in dem das Tier gemolken wurde) in den Handelspapieren anzugeben.
  3. Absatz 3,Eibetriebe haben bei Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß und Trockenei das Ursprungsland (Name des Landes, in dem das Ei gelegt wurde) in den Handelspapieren anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Angabe des Ursprungslands gemäß den Absatz eins bis 3 hat gemäß Artikel 2, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 mit den Einzelheiten zur Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich der Vorschriften für die Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts der primären Zutat eines Lebensmittels, Amtsblatt Nummer L 131 vom 29.05.2018, Seite 8, zu erfolgen.

Schlagworte

Flüssigeigelb, Flüssigeiweiß, Schlachtbetrieb, Schweinefleisch, Schaffleisch, Ziegenfleisch

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20011761

Dokumentnummer

NOR40240153

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