(2)Absatz 2,Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1950 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 19, ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021 aus 1950, zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, Amtsblatt Nummer L 398 vom 11.11.2021 Seite 19, ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.