(2)Absatz 2,Dieser Schwellenwert ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1951 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 21, ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.Dieser Schwellenwert ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021 aus 1951, zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen, Amtsblatt Nummer L 398 vom 11.11.2021 Seite 21, ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.