(2)Absatz 2,Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1952 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 23, und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1953 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 25, ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021 aus 1952, zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, Amtsblatt Nummer L 398 vom 11.11.2021 Seite 23, und der Delegierten Verordnung (EU) 2021 aus 1953, zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, Amtsblatt Nummer L 398 vom 11.11.2021 Seite 25, ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.