(1)Absatz eins,Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2025 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2023 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabsatz 1 und Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2025 aufgrund der Artikel 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2023 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, Buchstabe a oder Artikel 484, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;
das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:
die Eigenmittelanforderungen des Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowiedie Eigenmittelanforderungen des Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie
ein etwaiges über lit. a hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG und auf der Grundlage von Art. 104a der Richtlinie 2013/36/EU von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowieein etwaiges über Litera a, hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG und auf der Grundlage von Artikel 104 a, der Richtlinie 2013/36/EU von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie
die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 22a Abs. 1 BWG, sowiedie kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BWG, sowie
eine etwaige über lit. a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß § 69 BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Art. 100 der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Art. 104b der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird sowieeine etwaige über Litera a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Artikel 100, der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 b, der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird sowie
die gemäß § 100 Abs. 1 BaSAG einzuhaltenden Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;die gemäß Paragraph 100, Absatz eins, BaSAG einzuhaltenden Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;
der geprüfte Jahresabschluss 2023 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß § 22 GenG wurde der FMA innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;der geprüfte Jahresabschluss 2023 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß Paragraph 22, GenG wurde der FMA innerhalb der Frist des Paragraph 44, Absatz eins, BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;
die Meldung gemäß Art. 430 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum 30. September wurde gemäß Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2024 erstattet;die Meldung gemäß Artikel 430, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zum 30. September wurde gemäß Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/451 rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2024 erstattet;
die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2024 fest.die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014,; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2024 fest.
Einer Kündigung von Geschäftsanteilen sind für die Zwecke der Vorabgenehmigung gemäß dieser Bestimmung sonstige gesetzliche Beendigungsgründe, welche die Rückzahlung des Geschäftsguthabens zur Folge haben, gleichzuhalten.