1. Abschnitt
Bestimmungen zu Eigenmitteln
Anrechnung von Zwischengewinnen und Gewinnen zum Jahresende
§ 1.Paragraph eins,
Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Art. 26 Abs. 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden. Zwischengewinne oder vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelte Jahresgewinne können unter den in Artikel 26, Absatz 2, Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen zum harten Kernkapital gerechnet werden.