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Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021 § 8

Kurztitel

Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 525/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Nachprüfung der Lärmzulässigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen ist für den Zustand der Schienenfahrzeuge, die es betreibt, verantwortlich und hat auf die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt.
  2. Absatz 2,Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, dass die Einhaltung der Schalldruckpegel-Grenzwerte der Anlage 2, römisch eins nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zu verfahren.
  3. Absatz 3,Für Schienenfahrzeuge, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung erteilt wurde, gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass diesen die Schalldruck-Grenzwerte des Paragraph 7, der Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, zu Grunde zu legen sind. Dies gilt insoweit, als die Schienenfahrzeuge nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Überprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins bis 3 unterzogen worden sind.

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20011740

Dokumentnummer

NOR40239757

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