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Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021 § 6

Kurztitel

Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 525/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

04.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

3. Abschnitt

Grundsätzliches

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,In den Bauentwürfen für neu zu bauende Schienenfahrzeuge müssen technische Maßnahmen ersichtlich sein, die erwarten lassen, dass die gemäß Anlage 2, römisch eins zulässigen Grenzwerte bei Schalldruckpegelmessungen im Sinne der Anlage 1 nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme des Schienenfahrzeuges, oder im Falle einer Serie ab Inbetriebnahme des ersten Schienenfahrzeuges der entsprechenden Bauart, hat das Eisenbahnunternehmen der Behörde den Messbericht gemäß Anlage 3 vorzulegen.
  3. Absatz 3,Wird mindestens einer der in Anlage 2, römisch eins normierten Grenzwerte überschritten, hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer Frist von neun Monaten ab der Inbetriebnahme konstruktive Maßnahmen für das betreffende Schienenfahrzeug zu setzen, welche die Schallemission so weit reduzieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Das Schienenfahrzeug ist sodann einer vollständigen Messserie gemäß Paragraph 7, zu unterziehen. Davon kann die Behörde auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände Erleichterungen gewähren oder Abstand nehmen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für wesentliche Umbauten von Schienenfahrzeugen. Umbauten gelten im Sinne dieser Verordnung jedenfalls als wesentlich, wenn
    1. Ziffer eins
      Änderungen am Laufwerk (zB Tausch der Drehgestellbauart), oder
    2. Ziffer 2
      Änderungen des mechanischen Teils der Bremse (zB Umbau von Klotz- auf Scheibenbremse), oder
    3. Ziffer 3
      Änderungen der Motorbauart oder des Antriebs oder Umbauten des Aufbaues, sofern diese Umbauten einen Wechsel der Fahrzeugart im Sinne der Paragraphen 2 bis 5 zur Folge haben,
    durchgeführt werden. Bei allen anderen Umbauten von Schienenfahrzeugen sind keine Messungen erforderlich, sofern solche nicht im Einzelfall von der Behörde angeordnet werden.
  5. Absatz 5,Für Schienenfahrzeugserien oder Schienenfahrzeuge, deren Konstruktion in schalltechnischer Hinsicht identisch ist mit im Sinne dieser Verordnung bereits überprüften Schienenfahrzeugserien oder Schienenfahrzeugen, wird vorbehaltlich einer Nachprüfung der Lärmzulässigkeit keine Messung der Schallemission angeordnet.
  6. Absatz 6,Bei Inverkehrbringen eines Schienenfahrzeuges, das sich von einem bereits zugelassenen Schienenfahrzeug akustisch nur geringfügig unterscheidet, kann der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte auch über Plausibilität, einen rechnerischen Nachweis oder einer Messung auf Komponentenebene erfolgen.

Schlagworte

Klotzbremse

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

20011740

Dokumentnummer

NOR40239755

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