Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 1/2021, gesetzwidrig war Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 1/2021, gesetzwidrig war

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 505/2021

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2021, V 58/2021-7, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 9. November 2021, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141 aus 2020,, in der Fassung LGBl. für Oberösterreich Nr. 1 aus 2021, war gesetzwidrig.
  2. Ziffer 2
    Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“

Im RIS seit

02.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021

Gesetzesnummer

20011721

Dokumentnummer

NOR40239409

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