Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 1/2021, gesetzwidrig war
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2021, V 58/2021-7, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 9. November 2021, zu Recht erkannt:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141/2020, idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 1/2021 war gesetzwidrig.Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 eine zusätzliche Maßnahme in Schigebieten festgelegt wird, LGBl. für Oberösterreich Nr. 141 aus 2020,, in der Fassung LGBl. für Oberösterreich Nr. 1 aus 2021, war gesetzwidrig.
Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“
Im RIS seit
02.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021
Gesetzesnummer
20011721
Dokumentnummer
NOR40239409