(1)Absatz eins,Erfüllt ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung die Voraussetzung des § 11b Abs. 1 Z 3 lit. a oder b WettbG nicht, kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine geminderte Geldbuße nach § 11b Abs. 2 WettbG beantragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 11b Abs. 1 WettbG kumulativ vorliegen, wobei die beigebrachten Informationen und Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits bekannten Informationen darstellen müssen.Erfüllt ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung die Voraussetzung des Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, oder b WettbG nicht, kann die Bundeswettbewerbsbehörde eine geminderte Geldbuße nach Paragraph 11 b, Absatz 2, WettbG beantragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 11 b, Absatz eins, WettbG kumulativ vorliegen, wobei die beigebrachten Informationen und Beweismittel einen erheblichen Mehrwert gegenüber den bereits bekannten Informationen darstellen müssen.