(1)Absatz eins,Ersuchen um ein Vorgehen nach § 11b Abs. 1 oder Abs. 2 WettbG sind bei der Bundeswettbewerbsbehörde einzureichen.Ersuchen um ein Vorgehen nach Paragraph 11 b, Absatz eins, oder Absatz 2, WettbG sind bei der Bundeswettbewerbsbehörde einzureichen.