(1)Absatz eins,Ein Zustellersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, muss den Vorgaben in § 2 Abs. 2 entsprechen und in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde übermittelt werden, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde.Ein Zustellersuchen, welches die Bundeswettbewerbsbehörde an andere nationale Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stellt, muss den Vorgaben in Paragraph 2, Absatz 2, entsprechen und in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde übermittelt werden, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist und sofern zwischen der ersuchten Behörde und der Bundeswettbewerbsbehörde im Einzelfall keine andere Sprache vereinbart wurde.