(5)Absatz 5,Wenn die Zustellung nach Abs. 1 der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, hat die Bundeswettbewerbsbehörde das Zustellersuchen nach Einholung einer Stellungnahme der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ebenfalls abzulehnen. Ein Zustellersuchen ist überdies abzulehnen, wenn es nicht die Zustellung eines Schriftstücks nach Abs. 1 betrifft oder nicht von einer Wettbewerbsbehörde gestellt wird. Ansonsten lässt die Bundeswettbewerbsbehörde die Schriftstücke unverzüglich zustellen.Wenn die Zustellung nach Absatz eins, der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, hat die Bundeswettbewerbsbehörde das Zustellersuchen nach Einholung einer Stellungnahme der ersuchenden Wettbewerbsbehörde ebenfalls abzulehnen. Ein Zustellersuchen ist überdies abzulehnen, wenn es nicht die Zustellung eines Schriftstücks nach Absatz eins, betrifft oder nicht von einer Wettbewerbsbehörde gestellt wird. Ansonsten lässt die Bundeswettbewerbsbehörde die Schriftstücke unverzüglich zustellen.